Amtsgericht Jena / VR 230591

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Dornburger Impressionen e. V.".

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Erhaltung und die Förderung des Kulturlebens in Dornburg. Er bietet dabei insbesondere seine Veranstaltungen in den Dornburger Schlössern und Gärten sowie in der St. Jacobus-Kirche an.

Hierzu gehören die Organisation und Durchführung von Konzerten, Lesungen und kulturellen Festveranstaltungen. Der Verein pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Dornburger Schlösser und Gärten, mit der Friedrich-Schiller-Universität Jena und der ev.-luth. Kirchgemeinde Dornburg und stimmt mit diesen seine Veranstaltungsplanung ab. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands können Vertreter dieser Gremien eingeladen werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen sind Auslagen, die in Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke durch Mitglieder aufgebracht werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Dornburg zu.

Der Verein kann zur Durchführung von Veranstaltungen auch Einzelpersonen oder Firmen mit der verantwortlichen Durchführung beauftragen, wenn diese mit der Einwerbung von Fremdmitteln (Sponsoren), staatlicher Unterstützung (z.B. Ministerium für Wissenschaft und Kunst oder Stiftungen) und umfangreiche Werbemaßnahmen verbunden sind.

Eine solche Vergabe empfiehlt sich dann, wenn kommerzielle (steuerliche) und vereinsrechtliche Bestimmungen kollidieren.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Quartalsschluss beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich als langjährige und besondere Förderer des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Dornburger Impressionen e.V. und entrichten keine Jahresbeiträge.

Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

§ 5 Vorstand

A) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch seine Organstellung.

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. und 2. Vorsitzendem
b) dem Schriftwart
c) dem Kassenwart

B) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ohne Vergütung aus.

C) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

A) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

B) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

Soweit Amtsgeschäfte des Vereins durch weitere Vorstandsmitglieder oder auch Vereins­mitglieder durchzuführen sind, werden diese gesondert bevollmächtigt (hierzu gehören die Amtsgeschäfte des Kassenwartes im Bankverkehr sowie die verantwortliche Durchführung von Veranstaltungen.

C) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands innerhalb der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Dauer der Wahlperiode ein anderes Vorstandsmitglied mit dem Aufgabenbereich des ausscheidenden Vorstandsmitglieds zu beauftragen oder den Vorstand durch einfache Berufung eines Vereinsmitgliedes in den Vorstand zu ergänzen und dies der nächsten Mitgliederversammlung zur Nachwahl vorzuschlagen.

D) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

§ 7 Beitrag und Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Jahresbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Über die Höhe des Beitrags bei juristischen Personen entscheidet der Vorstand. Das Mitglied, das länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen. Die eingetragene Verpflichtung des Mitglieds wird davon nicht berührt

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 8 Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederverssammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dies gilt auch im Fall des § 7.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Oktober oder November statt.

Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand rechtzeitig vor Versammlungstermin einzureichen.

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Formvorschrift

Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Dornburg, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

 

Dornburg, 3. Juni 2016

 

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